FREIHEIT FÜR DIE KURDISCHEN GEFANGENEN IN DEUTSCHLAND

AZADÎ
FREIHEIT
ÖZGÜRLÜK

„Die Tradition der Unterdrückten belehrt uns darüber, dass der Ausnahmezustand, in dem wir leben, die Regel ist“

Walter Benjamin

AZADÎ e.V,
Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland

Hansaring 82, 50670 Köln

Tel:0221 / 16793945

azadi@t-online.de


STAND: M ä r z 2016

Kurzbiografien der acht kurdischen Aktivisten, die sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft befinden. Sie werden der Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung im Ausland beschuldigt

Die Kriminalisierung von Kurdinnen und Kurden begann bereits in den 1980er Jahren, nachdem die kurdische AZADÎBefreiungsbewegung im August 1984 den bewaffneten Kampf aufgenommen hat. Die Aktivitäten der Geheimdienste verschiedener EU-Länder – vornehmlich der deutschen und schwedischen – sowie der Türkei ließen nicht lange auf sich warten. Sie gipfelten in der BRD im sog. Düsseldorfer Prozess, bei dem 20 Kurd*innen des Terrorismus bezichtigt wurden. Er begann 1989 und endete im Frühjahr 1994 mit vier verbliebenen Angeklagten; zwei von ihnen kamen wegen langer U-Haft nach Urteilsverkündung frei und zwei wurden aufgrund der Aussagen eins Kronzeugen zu langen Freiheitsstrafen verurteilt.

Am 27. November 1993 verfügte der damalige Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU) das PKK- Betätigungsverbot. Sämtliche kurdischen Organisationen, Institutionen, zunächst alle Vereine (einige Vereine wurden später wieder zugelassen), Informationsbüros, Nachrichtenagenturen, ein Verlag sowie eine Nachrichtenagentur wurden verboten. Gleiches geschah mit Demonstrationen, Veranstaltungen, selbst Hochzeiten. Zehntausende Ermittlungsverfahren sind eingeleitet, Razzien in Vereinen und Wohnungen durchgeführt und viele Kurd*innen ins Folterland Türkei abgeschoben worden. Weil die PKK nicht nach dem Parteiengesetz verboten werden konnte – es gab sie als Partei in der BRD nicht -, konstruierten die Strafverfolgungsbehörden eine „terroristische Vereinigung“ innerhalb der PKK, die sog. „Europäische Frontzentrale der PKK“ (ACM), die in Deutschland tätig gewesen sei. Deshalb wurden Dutzende Aktivist*innen verhaftet und nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) zu jahrelangen Freiheitsstrafen verurteilt.

1996 besuchten Beauftragte der Bundesregierung den PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan in seinem Domizil in Syrien. Es galt, eine Eskalation in der BRD zu verhindern. Öcalan sicherte den Reisenden zu, dass Kurd*innen künftig auf Gewaltaktionen in Deutschland verzichten und sich an die dt. Rechtsordnung halten würden. Gleichzeitig machte er auf die blutige Vernichtungs- und Verleugnungspolitik des türkischen Regimes gegenüber der Bevölkerung in Kurdistan aufmerksam und kritisierte, dass die Staaten der EU diesem Vorgehen nicht Einhalt gebieten.

Der Besuch hatte zur Folge, dass mutmaßliche PKK-Kader ab 1997 nicht mehr mit dem Vorwurf nach § 129a konfrontiert waren, sondern „nur“ noch beschuldigt wurden, Mitglied einer „kriminellen“ Vereinigung (§ 129 StGB) zu sein. Das führte nicht zu weniger Verfahren. Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivitäten blieb auf einem hohen Niveau. Die zahlenmäßig meisten Strafverfahren betrafen und betreffen nach wie vor Verstöße gegen das Vereinsgesetz. Dieses beinhaltet beispielsweise das Rufen (verbotener) Parolen, das Zeigen (verbotener) Symbole oder von Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan, wobei es hier darauf ankommt, um welches Bild es sich handelt. Auch das Spenden und Spendensammeln oder das Verkaufen (verbotener) Zeitschriften fällt unter die Verstöße nach dem Vereinsgesetz. Das Verbot wirkt sich auch auf anderen Ebenen aus:

Wegen politischen Engagements – Teilnahme an (genehmigten) Demonstrationen/Kundgebungen, Veranstaltungen mit kurdischem Themenbezug, Aktivitäten in kurdischen Vereinen etc. – werden Einbürgerungen verweigert, Asylanerkennungen widerrufen, Abschiebungen angedroht oder Kurd*innen – insbesondere Jugendliche – von Verfassungs“schutz“-Mitarbeiter*innen zu Spitzeldiensten angeworben. Im Oktober 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen des Revisionsverfahrens eines kurdischen Politikers, der nach § 129 StGB verurteilt worden war, eine weitreichende Entscheidung. Nach islamistischen Organisationen, der tamilischen LTTE, der linken türkischen DHKP-C, wurde nun auch die PKK als „terroristische“ Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB eingestuft und deren mutmaßliche Mitglieder entsprechend strafverfolgt. Der § 129b ist im Jahre 2002 nach den Anschlägen vom 11.9.2001 im Zuge der von der Mehrheit des Bundestages verabschiedeten Schily’schen Antiterrorpakete eingeführt worden. In diesem Zusammenhang wichtig ist der Hinweis, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b StGB grundsätzlich nur vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erteilt wird. Die Entscheidung muss weder begründet werden noch ist sie juristisch angreifbar.

Im Falle der PKK hat das Ministerium am 6. September 2011 eine Generalermächtigung gegen alle Kurd*innen erteilt, die als mutmaßliche Deutschland-/Sektor/Gebietsverantwortliche tätig gewesen sind und Leitungsaufgaben wahrgenommen haben; konkrete Straftaten muss ihnen nicht nachgewiesen werden, es genügt die Mitgliedschaft. Die Angeklagten werden für alles mitverantwortlich gemacht, was die Verteidigungs-

/Guerillakräfte in der Türkei oder anderswo unternehmen, was vom türkischen wie dem deutschen Staat als „terroristisch“ klassifiziert wird.

Alle Verfahren vor den Staatsschutzsenaten deutscher Oberlandesgerichte werden durch die folgenden §§ legitimiert. Möge sich jede/jeder angesichts der Schwere der Beschuldigungen und der tatsächlichen Gegebenheiten mit seiner historischen und aktuellen Dimension selbst ein Urteil bilden über die politisch motivierte Strafrechtsverfolgung von Kurdinnen und Kurden durch die deutsche Politik und Justiz.

Zu § 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

Auszug zu § 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Völkerstrafgesetzbuch) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder 12 Völkerstrafgesetzbuch) oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Betroffen von der Strafverfolgung nach §129b sind bislang 14 Kurden. Hiervon sind 8 bereits zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; in vier Fällen wurde Revision eingelegt, die jedoch 2014 vom Bundesgerichtshof verworfen wurden. In einem weiteren Fall hat der BGH die Revision ebenfalls verworfen. Hingegen war die Revision im Verfahren Abdullah Şen erfolgreich.

In allen Fällen bilden umfangreiche TKÜ-Maßnahmen die Grundlage der Anklagen. Derzeit befinden sich 7 kurdische Aktivisten in Haft:

Kenan BAŞTU, U-Haft JVA Celle

Ahmet ÇELIK, U-Haft JVA Köln

Mustafa ÇELIK, U-Haft JVA Sehnde

Mehmet DEMIR, U-Haft JVA Bremen-Oslebshausen

Bedrettin KAVAK, U-Haft JVA Hamburg

Muhlis KAYA, U-Haft JVA Stuttgart-Stammheim

 Ali ÖZEL, U-Haft JVA Stuttgart-Stammheim


Kenan BaştuKenan BAŞTU, 44 Jahre alt

Wurde am 21. Oktober 2015 in Dresden festgenommen und der Haftbefehl am nächsten Tag durch das OLG Celle eröffnet. Der Kurde soll als Kader seit Mitte 2014 zuerst für den Bereich „Hannover“ und seit Juli 2015 für das Gebiet „Sachsen“ verantwortlich gewesen sein. Er wird u. a. beschuldigt, die Durchführung von Parteiversammlungen, Demos und Kundgebungen angewiesen, sich um die Organisation von Busfahrkarten gekümmert und „erhebliche Beiträge“ in Form von Wahlhelferarbeiten zugunsten der prokurdischen HDP im Rahmen der Parlamentswahlen am 7. Juni 2015 geleistet zu haben (!).

Kenan Baştu ist in U-Haft in der JVA Celle

 

 


Ahmet ÇelikAhmet ÇELIK, 51 Jahre alt

Wurde am 19. Juli 2015 in Stuttgart verhaftet. Ihm wird vorgeworfen, als „hauptamtlicher Kader“ von Juni 2013 bis Juni 2014 für den Sektor „Mitte“ (Bielefeld, Köln, Düsseldorf, Bonn sowie Teile des Ruhrgebietes) verantwortlich gewesen sein. In dieser Eigenschaft soll er Anweisungen gegeben haben, Veranstaltungen und Demonstrationen durchzuführen. Zudem habe er Aufgaben koordiniert und Berichte an die Europaführung der PKK weitergeleitet und Kontakt zu anderen Kadern unterhalten. Von Mai 2008 bis April 2011 war der Kurde als Vorsitzender der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland (YEK-KOM, heute: NAV-DEM) tätig.

Ahmet Çelik war schon einmal in den Fängen der Justiz. Im Juli 2007 wurde er – nach sechs Monaten U- Haft – wegen seines politischen Engagements zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf drei Jahre Bewährung verurteilt und aus der Haft entlassen.

Jetzt ist er in der JVA Köln in U-Haft. Prozesseröffnung: voraussichtlich Mitte April 2016 vor dem OLG Düsseldorf


Mustafa ÇelikMustafa ÇELIK, 38 Jahre alt

Wurde am 12. November 2015 in Bremen verhaftet. Ihm werfen die Strafverfolgungsbehörden vor, dass er seit Mitte 2013 Gebietsleiter zunächst für den Bereich Oldenburg und seit August 2015 für den Sektor Hamburg tätig gewesen sein. Neben den „üblichen“ Tätigkeiten, derer er beschuldigt wird, hat sich Mustafa Çelik intensiv um die Informations- und Mobilisierungsarbeit zu den Parlamentswahlen in der Türkei am 7 Juni 2015 zugunsten der prokurdischen „Demokratischen Partei der Völker“ (HDP) eingesetzt.

Er befindet sich in U-Haft in der JVA Sehnde.

 

 


 

Mehmet DemirMehmet DEMIR, 46 Jahre alt

Wurde am 29. August 2014 in Bremen festgenommen, der Haftbefehl am nächsten Tag eröffnet. Am 28. August 2015 verurteilte ihn das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich Mehmet Demir zwischen Januar 2013 bis Juli 2014 als Leiter verschiedener Sektoren betätigt hat. Die Beschuldigungen erstreckten sich – wie bei anderen auch – ausgerechnet auf den Zeitraum, in dem die PKK nach einem Aufruf von Abdullah Öcalan die Waffen ruhen ließ, um den Weg für eine politische Lösung der kurdischen Frage zu ebnen. Nicht nur aus diesem Grund hatte die Verteidigung auf Freispruch plädiert.

Gegen das Urteil hatte die Verteidigung Revision eingelegt, die am 23. Februar 2016 vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verworfen wurde. Damit ist das Urteil des OLG Hamburg rechtskräftig. Mehmet Demir wurde in die JVA Bremen-Oslebshausen verlegt. „Wir Kurden dürfen ja nicht einmal ein Fest feiern, ohne als Terroristen angesehen zu werden. Nur der türkische Staat hat das Recht zu töten. Wenn wir uns gegen die Besatzung wehren, werden wir als Terroristen verurteilt“ hatte Mehmet Demir am Tag der Urteilsverkündung erklärt.


Muhlis KayaMuhlis KAYA, 45 Jahre alt

Wurde am 16. Februar 2016 in Düsseldorf festgenommen. Er soll von 2013 bis zu seiner Festnahme in verschiedenen PKK-Sektoren tätig gewesen sein.

Muhlis K. befindet sich in der JVA Stuttgart-Stammheim.

 

 

 

 


 

Ali ÖzelAli ÖZEL, 47 Jahre alt

Wurde am 12. Februar 2015 in Villingen-Schwenningen festgenommen. Auch ihm wird vorgeworfen, sich als mutmaßliches Mitglied der PKK betätigt und zunächst das Gebiet „Nord“, Mitte 2011 „Sachsen“ und ab Juni 2013 „Stuttgart“ geleitet zu haben. Als Unterstützungshandlung für eine terroristische Vereinigung diffamieren die Behörden beispielsweise seine Beteiligung an der Organisierung einer Demonstration zum „Widerstand in Rojava“, bei der Menschen gegen die Ermordung von Kurden durch die Terrormiliz IS protestiert haben oder seine Arbeit im Rahmen der Durchführung des Internationalen kurdischen Kulturfestivals im September 2013, bei dem der in Paris ermordeten Kurdinnen Sakine Çansız, Fidan Doğan und Leyla Şaylemez gedacht wurde. Wegen seiner politischen Überzeugung stand Ali Özel schon mehrfach vor Gericht.

Er befindet sich in der JVA Stuttgart-Stammheim. Prozess läuft seit dem 1. Dezember 2015 vor dem OLG Stuttgart


Bedrettin KavakBedrettin KAVAK, 57 Jahre alt

Wurde am 26. August 2015 in Bonn festgenommen, der Haftbefehl am nächsten Tag eröffnet. Er wird beschuldigt, sich als mutmaßlicher Kader von Juni 2012 bis Mitte 2013 als Gebietsleiter „Süd“ und ab Mitte Juli 2014 im Sektor „Nord“ betätigt zu haben. Auch ihm werden Organisationsaktivitäten im Rahmen des Kurdischen Festivals vorgehalten oder einer Mahnwache vor dem Europarat in Straßburg, in der es als Anliegen um die Freiheit von Abdullah Öcalan ging. Oder seine Bemühungen, Teilnehmer*innen für einen „Langen Marsch“ nach Straßburg unter dem Motto „Freiheit für Abdullah Öcalan- Freiheit für Kurdistan“ zu mobilisieren, werden von den Strafverfolgungsbehörden als „terroristische“ Tat gewertet. Bedrettin Kavak war bereits 22 Jahre in türkischen Gefängnissen inhaftiert – unter anderem in dem berüchtigten Foltergefängnis (Hölle Nr. 5) von Diyarbakır. Er befindet sich in der JVA Hamburg-Holstenglacis.

Prozesseröffnung: voraussichtlich am 3. Mai 2016 vor dem OLG Hamburg


Abdullah ŞenAbdullah ŞEN, 49 Jahre alt

Wurde am 27. April 2012 in Köln festgenommen, der Haftbefehl am nächsten Tag eröffnet. Er wurde von den Strafverfolgungsbehörden beschuldigt, an der Spitze des „Wirtschafts- und Finanzbüros der PKK in Europa“ (EMB) gestanden zu haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verurteilte ihn am 5. März 2015 – nach einer Prozessdauer von fast zwei Jahren – zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren – dem bislang höchsten Strafmaß in §129b-Verfahren gegen kurdische Aktivist*innen. Und dies, obgleich das Gericht in scharfer Form die Menschenrechtsverletzungen der Türkei verurteilte, die völkerrechtlich nicht zu rechtfertigen seien. Auch kritisierte der Senat die politisch motivierten Verfolgungsermächtigungen des BMJV. Die Verteidigung hat Revision gegen das Urteil eingelegt.

Das OLG Düsseldorf hat den Haftbefehl gegen Abdullah Şen am 15. März 2016 aufgehoben und er wurde aus der Haft entlassen.


Dossier zu politischen Gefangenen im PDF-Format

Dieser Beitrag wurde in Deutschland, Erklärungen, Publikationen, Uncategorized veröffentlicht und getaggt , , . Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.